Satzung
des Fördervereins Fußball beim TSV Ganderkesee e. V.
(Lesefassung, Stand: 22.01.2018)
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen „Förderverein Fußball beim TSV Ganderkesee“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.
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Der Sitz des Vereins ist 27777 Ganderkesee, Immerweg 60.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
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Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft (§ 58 Nr. 1 AO), nämlich für den als gemeinnützig anerkannten TSV Ganderkesee e. V.. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).
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Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
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Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied im Verein kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die schriftliche Eintrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft.
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Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
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Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kalenderjahres zulässig.
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Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu machen.
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Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge in Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 5 – Beiträge und Spenden
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Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
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Beiträge sind keine Spenden.
§ 6 – Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 – Vorstand
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Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Der Vorstand kann um bis zu drei Beisitzer erweitert werden.
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der bleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung). Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
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Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsmitgliedschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 8 – Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
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Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe von Ort, Termin und Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Die Bekanntgabe der Einladung erfolgt über die Homepage des TSV Ganderkesee e. V. sowie durch Aushang im Vereinsheim des TSV Ganderkesee e. V..
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Sobald die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
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Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nicht anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung von 9/10 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
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Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist, aufzunehmen.
§ 9 – Auflösung des Vereins
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Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
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Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
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Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den unter § 2 Absatz 1 genannten Sportverein, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Fußballsports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
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Sollte der Sportverein zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an den Niedersächsischen Fußballverband (NFV) oder für den Fall dessen Ablehnung an die Gemeinde Ganderkesee, die das Vermögen ebenfalls zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung des Sports zu verwenden hat.
Ganderkesee, 22. Januar 2018
Gez. Thomas Heisig | Gez. André Walter | Gez. Rainer Lange |
Vorsitzender | Stellv. Vorsitzender | Schriftführer |